Mit der bis zum 28.02.2023 befristeten Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, (kurz: EnSikuMaV) wurden uns als Eigentümerin von Wohngebäuden weitere Informationspflichten zur Energieeinsparung auferlegt. Diese sollen helfen, einer Notfallsituation bei der Versorgung mit Erdgas oder Fernwärme vorzubeugen. Die erforderlichen Informationen zu Verbrauchs- und Kostendaten sowie voraussichtlichen Kosten inkl. eines rechnerischen Einsparpotenzials möchten wir unseren Mitgliedern möglichst ressourcenschonend auf unserer Website zur Verfügung stellen.
Im Juli und August 2022 informierten wir unsere Nutzer*innen mit persönlichem Schreiben über die Art der Wärmeversorgung und Maßnahmen zur Energieeinsparung.
Um die Aktualität der sich ändernden Informationen zu gewährleisten, verweisen wir auf die jeweiligen Versorger in der nachfolgenden Tabelle:
Wärmeversorgung | Standort | Versorger |
---|---|---|
Gas | Altenholz | Stadtwerke Kiel |
Gas | Elmshorn, Heide, Heikendorf, Kiel, Kronshagen, Schwentinental |
E.ON |
Fernwärme | Kiel | Stadtwerke Kiel |
Fernwärme | Flensburg | Stadtwerke Flensburg |
Fernwärme | Bordesholm | Versorgungsbetriebe Bordesholm |
Unabhängig von den Arbeiten an preisbremsenden Maßnahmen im Gasmarkt sowie unabhängig von wohnspezifischen Hilfen (Wohngeld) garantiert § 19 Abs. 3 SGB II jedem Haushalt in Deutschland, eben auch regulär berufstätigen Personen, eine monatliche Grundliquidität nach Zahlung der warmen Wohnkosten. Für viele Mieterinnen und Mieter kann hieraus angesichts hoher Abrechnungen und/oder Abschlagszahlungen für Wärme ein Anspruch auf Leistungen durch die Jobcenter entstehen. Hierüber möchten wir unsere Mitglieder zusätzlich informieren, da berufstätige Personen mit durchschnittlichem oder sogar höherem Einkommen sich diesen Anspruch im Regelfall nicht vergegenwärtigen werden. Die Ausnahmesituation legitimiert jedoch im Einzelfall den Gang der Mittelschicht zum Jobcenter. Diese Rechtslage gilt vorerst bis zum 31.12.2022. Hiernach soll das neue "Bürgergeld" greifen, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Nach derzeitigem Stand ist nicht davon auszugehen, dass dieser Anspruch im Zuge der gesetzlichen Neuregelung abgeschafft wird. Das neue Gesetz ist allerdings abzuwarten.
Zwecks Abfederung der bereits spürbar höheren Belastung durch Energiekosten haben Wohngeldempfänger, die zwischen 10/2021 und 03/2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, ohne gesonderte Antragstellung bereits im September 2022 den Heizkostenzuschuss I erhalten. Im Weiteren wurde der Heizkostenzuschuss II beschlossen.
Heizkostenzuschuss II: Wohngeldbezug als Voraussetzung für zügige Auszahlung
Der Heizkostenzuschuss II wird für die Heizperiode 09/2022 bis 12/2022 gewährt. Die Höhe ist nach Haushaltsgröße gestaffelt:
Profitieren sollen Haushalte, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 wohngeldberechtigt sind.
Auch in diesem Fall erfolgt die Auszahlung des Heizkostenzuschuss II ohne gesonderten Antrag.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Wohngeld sowie einen Wohngeldrechner des Landes Schleswig-Holstein, um Ihren Anspruch zu prüfen.
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das die in den Medien thematisierte Dezember-Soforthilfe enthält, ist am 19. November 2022 in Kraft getreten.
Dort ist geregelt, dass Erdgas- und Wärmelieferanten für jede Entnahmestelle einen einmaligen Entlastungsbetrag gutschreiben, der aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird. Wir als Vermieter sind verpflichtet, die Entlastung mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 an unsere Mieter/Mitglieder weiterzugeben. Dazu verweisen wir auch auf ein Informationsschreiben der Bundesregierung, das voraussichtlich im Dezember auf der Internetseite der Bundesregierung abrufbar sein wird.
Das EWSG befreit Mieter/Mitglieder einmalig von der Verpflichtung zur Vorauszahlung eines Teilbetrages der Betriebskosten für den Monat Dezember 2022.
Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
ACHTUNG:
Es müssen trotzdem die tatsächlich anfallenden Kosten letztlich bezahlt werden – und zwar schon kurze Zeit später mit der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung. Die Summe der zu erwartenden Nachzahlungen würde sich folglich erhöhen. Sollten Mieter/Mitglieder dennoch Ihren gesetzlichen Anspruch nach § 5 Abs. 4 ESWG wahrnehmen wollen, bitten wir um entsprechende Kontaktaufnahme.