Dezember-Abschlag für Gas und Wärme - Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das die in den Medien thematisierte Dezember-Soforthilfe enthält, ist am 19. November 2022 in Kraft getreten.

Dort ist geregelt, dass Erdgas- und Wärmelieferanten für jede Entnahmestelle einen einmaligen Entlastungsbetrag gutschreiben, der aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird. Wir als Vermieter sind verpflichtet, die Entlastung mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 an unsere Mieter/Mitglieder weiterzugeben. Dazu verweisen wir auch auf ein Informationsschreiben der Bundesregierung, das voraussichtlich im Dezember auf der Internetseite der Bundesregierung abrufbar sein wird.

Das EWSG befreit Mieter/Mitglieder einmalig von der Verpflichtung zur Vorauszahlung eines Teilbetrages der Betriebskosten für den Monat Dezember 2022.

Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Vorauszahlungen wurden aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten erhöht.
    • Kürzung um den Teilbetrag, um den die Vorauszahlung in den letzten neun Monaten ggf. erhöht wurde, möglich.
  • In den letzten neun Monaten wurde erstmalig eine Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas vereinbart.
    • Kürzung um einen Teilbetrag in Höhe von 25 % der Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 möglich.


ACHTUNG:

Es müssen trotzdem die tatsächlich anfallenden Kosten letztlich bezahlt werden – und zwar schon kurze Zeit später mit der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung. Die Summe der zu erwartenden Nachzahlungen würde sich folglich erhöhen. Sollten Mieter/Mitglieder dennoch Ihren gesetzlichen Anspruch nach § 5 Abs. 4 ESWG wahrnehmen wollen, bitten wir um entsprechende Kontaktaufnahme.

 

Zurück