Freistellungsauftrag mit Steuer-ID
Seit 01.01.2011 müssen Sparer bei neu eingereichten Freistellungsaufträgen zwingend ihre Steuer-Identifikationsnummer, abgekürzt Steuer-ID oder TIN (vom englischen „Tax Identification Number“) angeben.
Mit der zusätzlichen Angabe der Steuer-ID lassen sich die Kapitalerträge nun effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen. Damit fällt schneller als bisher auf, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als das erlaubte angibt. Die neue Regelung gilt ab 01.01.2011, doch ein bis Ende 2010 vorgelegter Freistellungsauftrag bleibt auch ohne Steuer-ID noch bis Ende 2015 wirksam.
Sollten Sie uns vor dem 01.01.2011 einen Freistellungsauftrag erteilt haben, teilen Sie bitte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bestandsmanagements Ihre Steuer-Identifikationsnummer nachträglich schriftlich mit, damit wir Ihre Daten entsprechend ergänzen können.
Sie finden die Nummer auf Ihrem letzten Einkommenssteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung/Lohnsteuerkarte 2010 oder können diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen. Wenden Sie sich schriftlich an das BZSt, Referat St II 3 in 53221 Bonn. Möglich ist auch die Verwendung des Eingabeformulars auf der Homepage des BZSt unter www.identifikationsmerkmal.de. Sie erhalten die Steuernummer aus datenschutzrechtlichen Gründen dann auf dem Postwege.
In unserer Rubrik „Downloads“ finden Sie das aktualisierte Formular „Freistellungsauftrag“.