Informationen zum Wohnberechtigungsschein (WBS) und zum Wohngeld

Am 01.01.2023 ist das „Wohngeld-Plus-Gesetz“ in Kraft getreten.

Hierbei wurde die Wohngeldformel angepasst, so dass es mehr Geld für mehr Haushalte gibt (Ausweitung des Empfängerkreises). Im Weiteren wurde eine Klima- und Heizkostenkomponente eingeführt (als Zuschlag zum Wohngeld).
Weitergehende Informationen finden Sie > hier
Ansprechpartner für weitere Beratungen oder Antragstellungen ist Ihre zuständige Wohngeldstelle der Stadt oder Kommune.

Die WOGE Wohnungs-Genossenschaft Kiel eG steht in besonderer Weise für bezahlbares Wohnen in Schleswig-Holstein.

Unsere öffentlich gefördeten Wohnungen stehen Personen offen, die die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zu Wohnberechtigungsschein und zum Wohngeld zusammengestellt.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) hilft Personen oder Familien mit geringem Einkommen, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ermöglicht den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (sog. Sozialwohnung).

Weitere Infos

Wer erhält einen Wohnberechtigungsschein?

Den Wohnberechtigungsschein erhalten Einzelpersonen, Familien oder Lebensgemeinschaften, deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Grundsätzlich wird ein Wohnberechtigungsschein nur dann erteilt, wenn der Wohnungssuchende und die zum Haushalt gehörenden Personen ein bestimmtes bereinigtes Jahreseinkommen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenzen sind je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt. In einzelnen Fällen können Abweichungen zur Einkommensgrenze möglich sein. Zur genauen Ermittlung der Einkommensgrenze wird aus diesem Grund immer ein Beratungstermin beim zuständigen Amt empfohlen z.B. für Kiel: Amt für Grundsicherung und Wohnen der Landeshauptstadt Kiel.

Gebühren für die Beantragung entstehen in der Regel nicht.

Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr gültig ab Ausstellungsdatum.

Bei Vertragsabschluss muss der Wohnberechtigungsschein im Original vorliegen.

Einkommensgrenzen Schleswig-Holstein sowie Wohnflächen und Haushaltsgrößen

(Quelle: Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein Mietwohnungsbau, Arbeitshilfe soziale Wohnraumförderung, Stand: April 2023

https://www.ib-sh.de/produkt/soziale-wohnraumfoerderung-fuer-mietwohnungsmassnahmen/)

Die Begünstigten bzw. Wohnberechtigten ergeben sich aus § 8 SHWoFG. Als wohnberechtigt gilt u. a., wer folgende Einkommensgrenzen (Stand 01.01.2023) nicht überschreitet (siehe nachstehende Tabelle). Im 2. Förderweg ist eine Überschreitung der Einkommensgrenzen des 1. Förderwegs um bis zu 20 % zulässig. Für die Regionalstufen A, B und C wurde zusätzlich der 3. Förderweg eingeführt. Eine Überschreitung der Einkommensgrenzen ist hier um bis zu 40 % zulässig. Für die Regionalstufe C, in der die Wohnungsmarktsituation sehr angespannt ist und die Mieten daher vergleichsweise hoch sind, wurde zusätzlich der 3. Förderweg eingeführt. Eine Überschreitung der Einkommensgrenzen ist hier um bis zu 40 % zulässig.

Die Haushaltsgrößen gemäß Wohnraumförderungsrichtlinie (WoFöRL) müssen eingehalten werden. (Die dazu notwendige Flächenberechnung muss nach der aktuell geltenden Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) erfolgen. Freisitze, wie z. B. Balkone, sind demgemäß in der Regel zu einem Viertel in der Wohnflächenberechnung anzusetzen.)

Für jede weitere haushaltsangehörige Person kann die Wohnfläche jeweils um weitere 10 m² erhöht werden.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Personen mit einem niedrigeren Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Berechtigte haben darauf einen Rechtsanspruch.

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt. Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten einen Mietzuschuss. Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten einen Lastenzuschuss. Voraussetzung ist, dass Mieter bzw. Eigentümer den Wohnraum selbst nutzen und die Miete bzw. die Belastung hierfür aufbringen.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. In Schleswig-Holstein kann der Wohngeldantrag tlw. digital gestellt werden.

(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/wohngeld.html)

Weitere Infos

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohngeld sind:

  • die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Die wohngeldrelevante Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sogenannte Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungseinrichtungen.
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • und die Mietenstufe.

Kein Wohngeld erhält, wer:

  • Arbeitslosengeld II / Sozialgeld bezieht,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

 

Wer Wohngeld zu Unrecht bezieht muss es zurückzahlen, sollte er oder sie es rechtswidrig in Anspruch genommen haben. Dies kann der Fall sein, wenn Sie bei der Antragstellung unvollständige bzw. unzutreffende Angaben gemacht haben oder es versäumt haben, maßgebliche Änderungen mitzuteilen, während Sie Wohngeld beziehen. Dies hat zur Folge, dass die Leistung aufgehoben bzw. zurückgenommen wird, und zieht ggf. auch ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verfolgung nach sich.


Bei Fragen zum Wohngeldantrag steht Ihnen unsere Wohn- und Sozialmanagerin, Frau Neuhausen, gern zur Verfügung (Tel. 0431 / 570 67-34, E-Mail: s.neuhausen@woge-kiel.de).

Wohngeldrechner

Wohngeldrechner des Landes Schleswig-Holstein

Mit dem Wohngeldrechner können Sie sich (anonymisiert) Ihren Wohngeldanspruch in jeder Kommune in Schleswig-Holstein errechnen lassen. Der Service wird vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.

Die auf Grundlage Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich. Sie begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Das können Sie nur bekommen, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei der Wohngeldbehörde stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt, und wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen.